Rechtsprechung
   FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95 E, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,38071
FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95 E, F (https://dejure.org/1997,38071)
FG Münster, Entscheidung vom 06.05.1997 - 11 K 2727/95 E, F (https://dejure.org/1997,38071)
FG Münster, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 11 K 2727/95 E, F (https://dejure.org/1997,38071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,38071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Nach § 15 Abs. 2 EStG liegt ein Gewerbebetrieb bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen selbständigen und nachhaltigen Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist; vorausgesetzt wird ferner, daß diese Betätigung keine private Vermögensverwaltung darstellt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. die BFH-Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83 , BStBl. II 1988, 293; vom 18.01.1989 X R 108/88 , BStBl. II 1990, 1051; vom 11.04.1989 VIII R 266/84 , BStBl. II 1989, 621; vom 18.09.1991 XI R 23/90 , BStBl. II 1992, 135).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich erst dann verlassen, wenn mehr als drei einzelne Objekte veräußert werden (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.1986 VIII R 317/82 , BStBl. II 1988, 244, vom 03.06.1987 III R 209/83 , BStBl. II 1988, 277, vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O., vom 18.01.1989 X R 108/88 , a. a. O., vom 01.12.1989 III R 56/85 , BStBl. II 1990, 1054, vom 25.04.1991 IV R 111/90 , BStBl. II 1992, 283, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89 a. a. O. und Beschlüsse vom 20.11.1990 VIII B 102/89 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 304, und des Großen Senats vom 03.07.1995 GrS 1/93 , BStBl. II 1995, 617 jeweils m.w.N.).

    Subjektive Tatbestandsmerkmale können aber nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden (vgl. - für die Veräußerungsabsicht - BFH-Urteil vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O. und - allgemein zur Gewinnerzielungsabsicht - BFH-Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82 , BStBl. II 1984, 751 unter C IV III c bb).

    Da es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat, waren AfA nicht zu berücksichtigen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O. unter 6 und vom 26.07.1995 X R 60/93 , a. a. O unter 2 b).

    etwa angefallener anschaffungsnaher Aufwendungen gegenüberzustellen ( BFH-Urteil vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O. unter 6).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Dabei kommt der Anzahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , BStBl. II 1991, 844, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89, BStBl. II 1996, 232).

    Beträgt diese Zeitspanne nicht mehr als fünf Jahre, so ist darauf zu schließen, daß die Anschaffung des Grundstücks bereits in der bedingten Verkaufsabsicht erfolgte ( BFH-Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88 , BStBl. II 1990, 637, vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , a. a. O., vom 12.07.1991 III R 47/88 , BStBl. II 1992, 143, vom 18.09.1991 XI R 23/90 , BStBl. II 1992, 135, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89, a. a. O. jeweils m.w.N.).

    An die Widerlegung der Vermutung, daß Anschaffung und Veräußerung zusammenhängen, sind bei kurzen Zeitabständen sehr strenge Anforderungen zu stellen ( BFH-Urteile vom 08.08.1979 I R 186/78 , BStBl. II 1980, 106, vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , a. a. O.).

    So hat der BFH mehrfach entschieden, daß finanzielle Gründe für die späteren Veräußerungen lediglich als Motiv zu werten sind, das die - zumindest in bedingter Form - ursprünglich vorhandene Veräußerungsabsicht unberührt läßt (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1971 I R 179/68 , BStBl. II 1972, 279, vom 08.08.1979 I R 186/78 , a. a. O., vom 16.04.1991 VIII R 74/87 a. a. O.).

    Der BFH hat dieses Merkmal grundsätzlich bei dem Verkauf von mehr als drei Objekten bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.1986 VIII R 317/82 , a. a. O., vom 11.04.1989 VIII R 266/84 , a. a. O., vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , a. a. O.).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Nach § 15 Abs. 2 EStG liegt ein Gewerbebetrieb bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen selbständigen und nachhaltigen Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist; vorausgesetzt wird ferner, daß diese Betätigung keine private Vermögensverwaltung darstellt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. die BFH-Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83 , BStBl. II 1988, 293; vom 18.01.1989 X R 108/88 , BStBl. II 1990, 1051; vom 11.04.1989 VIII R 266/84 , BStBl. II 1989, 621; vom 18.09.1991 XI R 23/90 , BStBl. II 1992, 135).

    Beträgt diese Zeitspanne nicht mehr als fünf Jahre, so ist darauf zu schließen, daß die Anschaffung des Grundstücks bereits in der bedingten Verkaufsabsicht erfolgte ( BFH-Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88 , BStBl. II 1990, 637, vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , a. a. O., vom 12.07.1991 III R 47/88 , BStBl. II 1992, 143, vom 18.09.1991 XI R 23/90 , BStBl. II 1992, 135, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89, a. a. O. jeweils m.w.N.).

    Es können auch Objekte in die Betrachtung mit einbezogen werden, bei denen dieser Zeitraum überschritten worden ist (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 18.09.1991 XI R 23/90 a. a. O., und vom 15.12.1992 VIII R 9/90, a. a. O.).

    Soweit der BFH diesen Umstand in dem Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 (a. a. O.) am Ende erwähnt hat, hat es sich nicht um einen tragenden Urteilsgrund gehandelt.

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Beträgt diese Zeitspanne nicht mehr als fünf Jahre, so ist darauf zu schließen, daß die Anschaffung des Grundstücks bereits in der bedingten Verkaufsabsicht erfolgte ( BFH-Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88 , BStBl. II 1990, 637, vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , a. a. O., vom 12.07.1991 III R 47/88 , BStBl. II 1992, 143, vom 18.09.1991 XI R 23/90 , BStBl. II 1992, 135, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89, a. a. O. jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob bei dem jeweiligen Erwerbsgeschäft jeweils schon eine feste Verkaufsabsicht bestanden hat oder ob die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.1991 III R 47/88 , a. a. O., vom 12.09.1995 IX R 140/92 , BStBl. II 1995, 839).

    Für die gewerbliche Prägung einer Tätigkeit ist nicht so sehr die Beschaffungsseite ausschlaggebend als vielmehr die Zahl der Verkäufe ( BFH-Urteile vom 12.07.1991 III R 47/88 , a. a. O., vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , a. a. O.).

    Da der Kl. mehr als drei Objekte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert hat - nämlich innerhalb von fünf Jahren - und dabei tatsächlich erhebliche Gewinne erzielt hat, zwingt dies wiederum nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung auf das Vorhandensein dieser inneren Einstellung des Kl. (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1991 III R 47/88 , a. a. O.).

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Hat nämlich ein Veräußerer mehr als drei Objekte zuvor gekauft und sie damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang - in aller Regel nicht mehr als fünf Jahre - veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Ankauf der Wohnungen zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile vom 15.12.1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , BFH/NV 1996, 466, ebenfalls ständige Rechtsprechung).

    Für die gewerbliche Prägung einer Tätigkeit ist nicht so sehr die Beschaffungsseite ausschlaggebend als vielmehr die Zahl der Verkäufe ( BFH-Urteile vom 12.07.1991 III R 47/88 , a. a. O., vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , a. a. O.).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat ( BFH-Urteil vom 21.05.1993 VIII R 10/92 , BFH/NV 1994, 94, vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , a. a. O.).

    Diese vorgenannten Umstände sind als Beweisanzeichen im Zusammenhang zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 16/93 ).

  • BFH, 26.07.1995 - X R 60/93

    Beginn des gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    So waren beispielsweise in mehreren Urteilen des BFH, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bejaht wurde, die betroffenen Kl. nicht der Baubranche verbunden (vgl. u. a. Urteil vom 21.05.1993 VIII R 10/92 , a. a. O. - Lehrer -;, vom 26.07.1995 X R 60/93 , BFH/NV 1996, 202, - Facharzt).

    Da es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat, waren AfA nicht zu berücksichtigen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O. unter 6 und vom 26.07.1995 X R 60/93 , a. a. O unter 2 b).

    Sind Erwerbshandlungen Beweisanzeichen für ein planmäßiges Handeln zur Vermögensmehrung und subtantiellen Ausnutzung dieses Vermögens, dürfen diese Umstände bei der Datierung des Beginns des Grundstückshandels nicht außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.1995 X R 60/93 a. a. O. unter 2 a).

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Hat nämlich ein Veräußerer mehr als drei Objekte zuvor gekauft und sie damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang - in aller Regel nicht mehr als fünf Jahre - veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Ankauf der Wohnungen zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile vom 15.12.1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , BFH/NV 1996, 466, ebenfalls ständige Rechtsprechung).

    Es können auch Objekte in die Betrachtung mit einbezogen werden, bei denen dieser Zeitraum überschritten worden ist (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 18.09.1991 XI R 23/90 a. a. O., und vom 15.12.1992 VIII R 9/90, a. a. O.).

    Daher war die angebotene Zeugenvernehmung hinsichtlich des auf die innere Tatsachen gerichteten direkten Beweises wegen Unerheblichkeit und hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden objektiven Umstände wegen Unbestimmtheit abzulehnen (vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 15.12.1992 VIII R 9/90, a. a. O. unter 2 c).

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat ( BFH-Urteil vom 21.05.1993 VIII R 10/92 , BFH/NV 1994, 94, vom 14.11.1995 VIII R 16/93 , a. a. O.).

    Dabei ist unter einem Objekt i. S. des Grundstückshandels jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 30.06.1993 XI R 38, 39/91, BFH-NV 1994, 20, vom 21.05.1993 VIII R 10/92 , a. a. O.).

    So waren beispielsweise in mehreren Urteilen des BFH, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bejaht wurde, die betroffenen Kl. nicht der Baubranche verbunden (vgl. u. a. Urteil vom 21.05.1993 VIII R 10/92 , a. a. O. - Lehrer -;, vom 26.07.1995 X R 60/93 , BFH/NV 1996, 202, - Facharzt).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Subjektive Tatbestandsmerkmale können aber nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden (vgl. - für die Veräußerungsabsicht - BFH-Urteil vom 23.10.1987 III R 275/83 , a. a. O. und - allgemein zur Gewinnerzielungsabsicht - BFH-Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82 , BStBl. II 1984, 751 unter C IV III c bb).

    Dabei ist nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre oder auf einen Vorteil durch Steuerminderung abzustellen, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.06.1984 GrS 4/82 , BStBl. II 1984, 751).

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Auszug aus FG Münster, 06.05.1997 - 11 K 2727/95
    Dabei kommt der Anzahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1991 VIII R 74/87 , BStBl. II 1991, 844, vom 13.12.1995 XI R 43-; 45/89, BStBl. II 1996, 232).

    Hierunter ist das Streben, durch die Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1995 XI R 43 45/89 BStBl. II 1996, 232 unter III 2 d).

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.01.1989 - X R 108/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 6/88

    Hauptsacheerledigung in Revisionsverfahren, wenn Änderungsbescheid inhaltsgleich

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 14.07.1992 - VIII R 49/90

    Einkommensteuer; Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 130/86
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 23/88

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Erbengemeinschaft bei Veräußerung von sechs

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 140/92

    Vorsicht beim Verkauf von Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen!

  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GbR-Beteiligungen

  • BFH, 01.12.1989 - III R 56/85

    1. Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken

  • BFH, 15.12.1971 - I R 179/68

    Wohnanlage - Eigentumswohnungen - Veräußerung an verschiedene Erwerber -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht